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§ 3.16 RheinSchPersV

Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

  1. 1.

    Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

    StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
    A1A2B
    S1S2S1S2S1S2
    1Abmessung der Zusammenstellung L ≤ 37 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1222
    Steuermann……………----
    Bootsmann ……………----
    Matrose ……………….1-1-
    Leichtmatrose…………--12
    Maschinist….................----
    2Abmessung der Zusammen- stellung 37 m < L ≤ 86 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222
    Steuermann……………------
    Bootsmann…………….1-----
    Matrose ……………….-11-21
    Leichtmatrose…………-111-1
    Maschinist….................------
    3Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessung der Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222oder22
    Steuermann……………111--111
    Bootsmann…………….--------
    Matrose ……………….1--1-211
    Leichtmatrose…………-2112--1
    Maschinist….................--------
    4Schubboot + 2 Schubleichter Motorschiff + 1 SchubleichterSchiffsführer …………..11222oder22oder2
    Steuermann……………11--1111
    Bootsmann…………….---1--11
    Matrose ……………….1-2-22--
    Leichtmatrose…………1212--11
    Maschinist….................----1-1-
    5Schubboot + 3 oder mehr Schubleichter Motorschiff + 2 oder mehr SchubleichterSchiffsführer …………..1oder11222oder22oder2
    Steuermann……………111--1111
    Bootsmann…………….----1--11
    Matrose ……………….2112-22--
    Leichtmatrose…………-21121-21
    Maschinist….................111111111
  1. 2.

    Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

  2. 3.

    Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

    1. a)

      in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

    2. b)

      in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

    3. c)

      in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2,

    4. d)

      in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und

    5. e)

      in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2

    6. kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

  3. 4.

    Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.

Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.

Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.

Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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