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§ 3.22 RheinSchPersV

Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

  1. -

    einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und

  2. -

    eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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