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§ 4a.04 RheinSchPersV
Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- 1.
Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
- 2.
Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
- a)
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:
- –
für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- –
für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- –
- b)
an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.
- a)