§ 5.01 RheinSchPersV
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- 1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
- 2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle