AdvoCite

§ 5.01 RheinSchPersV

Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

  1. 1.

    Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.

  2. 2.

    Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved