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§ 5.05 RheinSchPersV

Ersthelfer

Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person

  1. a)

    an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und

  2. b)

    regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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