§ 5.05 RheinSchPersV
Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
- a)
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
- b)
regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.
Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle