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§ 5.07 RheinSchPersV

Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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