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§ 5.09 RheinSchPersV

Anzahl des Sicherheitspersonals

  1. 1.

    Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

    1. a)

      während der Fahrt an Bord:

      1. aa)

        Tagesausflugsschiffe

        Stufevorhandene PersonenzahlSachkundige für FahrgastschifffahrtErsthelfer
        1bis 25011
        2über 25012
      2. bb)

        Kabinenschiffe

        StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für FahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutz- geräteträger
        1bis 100112
        2über 100122
    2. b)

      beim Stillliegen ständig verfügbar das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

  2. Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

  3. 2.

    Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers jedoch von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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