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§ 6.04 RheinSchPersV

Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

  1. 1.

    vier Rheinpatentarten:

    1. a)

      das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;

    2. b)

      das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

    3. c)

      das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

    4. d)

      das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

  2. Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.

  3. 2.

    das Radarpatent für die Radarfahrt.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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