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§ 1.01 RheinSchPersV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. a)

    Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;

  2. b)

    Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;

  3. c)

    Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

  4. d)

    Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

  5. e)

    Fahrgastschiffe;

  6. f)

    schwimmende Geräte

soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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