AdvoCite
RheinSchPersV
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- § 1.01Geltungsbereich
- § 1.02Begriffsbestimmungen
- § 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.04Dienstanweisungen
- § 1.05Überwachung
- § 1.06Evaluierung
Kapitel 2 Register
Teil II Befähigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
- § 3.01Bezeichnung der Funktionen
- § 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten
- § 3.03Ersatzausfertigung
- § 3.04Kosten
Kapitel 4 Tauglichkeit
- § 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 4.03Tauglichkeit des Maschinisten
Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
- § 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
- § 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses
- § 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
- § 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- § 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- § 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene
Abschnitt 3 Befähigungen auf Führungsebene
Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
Kapitel 12 Erwerb der Patente
- § 12.01Rheinpatent
- § 12.02Sportpatent
- § 12.03Behördenpatent
- § 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- § 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- § 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- § 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- § 12.08Vorläufiges Rheinpatent
Kapitel 13 Erwerb der Besonderen Berechtigungen
- § 13.01Besondere Berechtigungen
- § 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten
- § 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind
- § 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- § 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
- § 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
Abschnitt 4 Befähigungen für besondere Tätigkeiten
Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
- § 15.01Sachkunde und Einweisung
- § 15.02Befähigungszeugnis
- § 15.03Lehrgang und Prüfung
- § 15.04Zulassung von Lehrgängen
- § 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- § 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.02Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.03Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.04Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- § 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- § 16.07Ersthelfer
- § 16.08Atemschutzgeräteträger
- § 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 16.10Nachweise der Befähigung
- § 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 16.13Aufsicht
Teil III Besatzung
Kapitel 17 Allgemeines
Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
- § 18.01Betriebsformen
- § 18.02Mindestruhezeit
- § 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 18.04Bordbuch – Fahrtenschreiber
Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
- § 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge
- § 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
- § 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 19.10Ausnahme
Teil IV Übergangsbestimmungen
Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
- § 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher
- § 20.02Gültigkeit der Bordbücher
- § 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
- § 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
- § 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- § 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
- § 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- § 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- § 20.09Gültigkeit der Radarpatente
- § 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
- § 20.11Anrechnung von Fahrzeiten
- Anlage 1Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
- Anlage 2Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und Behördenpatentes
- Anlage 3Sportpatent
- Anlage 4Behördenpatent
- Anlage 5Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
- Anlage 6Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 7Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 8Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)