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§ 1.03 RheinSchPersV
Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- 1.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
- a)
- 2.
Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.