§ 11.02 RheinSchPersV
Patentarten
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
- a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle