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§ 11.02 RheinSchPersV

Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

  1. a)

    das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;

  2. b)

    das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

  3. c)

    das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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