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§ 16.02 RheinSchPersV
Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- 1.
Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
- a)
als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
- b)
unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
- a)
- 2.
Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
- 3.
Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.