§ 16.07 RheinSchPersV
Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
- a)
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
- b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle