§ 19.09 RheinSchPersV
Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle