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Anlage 8 RheinSchPersV

Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname, einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)Ende der Reise DatumEnde der Reise UhrzeitBetriebsform vor Ende der ReiseLetzte Ruhezeit vor Ende der ReiseUnterschrift des Schiffsführers
BeginnEnde
EE1E2E3E4
1234567

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

  1. 1.

    Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

  3. 3.

    Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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