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§ 10 RiFlEtikettV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  2. 2.

    entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

  10. 10.

    entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.

Rindfleischetikettierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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