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RiFlEtikettV
Rindfleischetikettierungsverordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
- § 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
- § 9bEtikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen