Gesetze › RohmilchGütV › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 RohmilchGütV Zweck Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung. Rohmilchgüteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Anwendungsbereich