Gesetze › RohmilchGütV › Abschnitt 3 Güteuntersuchung und Mittelwertbildung § 17 RohmilchGütV Durchführung der Güteuntersuchung Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird. Rohmilchgüteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Transport der Proben § 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen