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§ 32 RohmilchGütV

Abschläge auf den Kaufpreis

(1)

Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(2)

Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:

  1. 1.

    um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;

  2. 2.

    um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

(3)

Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

Rohmilchgüteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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