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§ 36 RohmilchGütV
Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen
Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
- 2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
- 3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
- 4.
die Namen der Teilnehmer;
- 5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
- 2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
- 3.
das Datum des Eingangs;
- 4.
die Art der Konservierung;
- 5.
das Datum der Untersuchung;
- 6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.