AdvoCite

§ 36 RohmilchGütV

Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1)

Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.

    das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

  2. 2.

    die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

  3. 3.

    die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

  4. 4.

    die Namen der Teilnehmer;

  5. 5.

    eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2)

Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.

    den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

  2. 2.

    den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

  3. 3.

    das Datum des Eingangs;

  4. 4.

    die Art der Konservierung;

  5. 5.

    das Datum der Untersuchung;

  6. 6.

    die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

  7. 7.

    die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

  8. 8.

    das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Rohmilchgüteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved