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§ 24 RPflG

Aufnahme von Erklärungen

(1)

Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. 1.

    die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

    1. a)

      der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

    2. b)

      der Revision in Strafsachen;

  2. 2.

    die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2)

Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

  1. 1.

    sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

  2. 2.

    Klagen und Klageerwiderungen;

  3. 3.

    andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3)

§ 5 ist nicht anzuwenden.

Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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