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§ 24a RPflG

Beratungshilfe

(1)

Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. 1.

    die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

  2. 2.

    die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2)

§ 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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