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§ 10 RSG

Abtretung von Geschäftsanteilen

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Reisesicherungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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