Gesetze › RSG › Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds § 10 RSG Abtretung von Geschäftsanteilen Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. Reisesicherungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Beirat § 11 Auflösung