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§ 9 RSG

Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

  1. 1.

    die Interessen des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

  3. 3.

    die Interessen der Verbraucher.

Reisesicherungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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