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§ 10 RTrAbwG
Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
- 1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
- a)
durch die Abwickler (§ 3) oder
- b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- a)
- 2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
- a)
Grundstücken oder
- b)
grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
- a)
- 3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
Grundstück oder
- b)
grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
- a)
- 4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.