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RTrAbwG

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328 · Quelle

Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
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