Gesetze › RTrAbwG › Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 29 RTrAbwG Londoner Schuldenabkommen Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Rechtsträger-Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren § 30 Berlin-Klausel