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§ 8 SÜG
Einfache Sicherheitsüberprüfung
Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.
Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
- b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
- c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
- d)
das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,
- a)
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.