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§ 41 SaatV

Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut

    1. a)

      die Art,

    2. b)

      bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

    3. c)

      die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

  2. 2.

    bei Saatgutmischungen

    1. a)

      den Verwendungszweck,

    2. b)

      die Mischungsnummer;

  3. 3.

    das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

  4. 4.

    die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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