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SaatV
Saatgutverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 2aZertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
- § 3Anerkennungsstelle
- § 4Antrag
- § 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- § 6Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
- § 6aBesondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- § 7Feldbestandsprüfung
- § 8Mängel des Feldbestandes
- § 9Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
- § 10Wiederholungsbesichtigung
- § 11Probenahme
- § 12Beschaffenheitsprüfung
- § 13Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
- § 14Bescheid
- § 15Erneute Beschaffenheitsprüfung
- § 16Nachprüfung
- § 17Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
- § 17aAnwendung biochemischer oder molekularer Techniken
- § 18Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse
- § 19Gestattung des Inverkehrbringens
- § 20Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
- § 20aBesondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- § 21Nachkontrolle
Abschnitt 4 Handelssaatgut
- § 22Gestattung des Inverkehrbringens
- § 23Anforderungen an die Beschaffenheit
- § 24Zulassungsverfahren
- § 25Bescheid
Abschnitt 5 Saatgutmischungen
- § 26Gestattung des Inverkehrbringens
- § 27Antrag, Probenahme
- § 28Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
- § 29Etikett
- § 30Aufdrucketikett
- § 30aPflanzenpass
- § 31Einleger
- § 32Angabe einer Saatgutbehandlung
- § 33Angaben in besonderen Fällen
- § 34Verschließung
- § 35Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
- § 36Verpacken nach Probenahme
- § 37Wiederverschließung
- § 38Schließung bei Standardsaatgut
- § 39Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
- § 40Kleinpackungen
- § 41Antrag für eine Kennnummer
- § 42Abgabe an Letztverbraucher
- § 43Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
- § 44Grundvorschrift
- § 45Zertifikat
- § 46Kennzeichnung
- § 47Kennzeichnung in besonderen Fällen
- § 48Verschließung, Wiederverschließung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
- § 48aÜbergangsvorschrift
- § 49(Inkrafttreten)
- Anlage 1(zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
- Anlage 2(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand
- Anlage 3(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
- Anlage 3a(zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Anlage 3b(zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Anlage 4(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
- Anlage 5(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
- Anlage 6(zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
- Anlage 7(zu § 45 Abs. 1)
- Anlage 8(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger