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Anlage 5 SaatV

(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

      1. 1

        Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut

      2. 1.1

        "EU-Norm"

      3. 1.2

        "Bundesrepublik Deutschland"

      4. 1.3

        Kennzeichen der Anerkennungsstelle

      5. 1.3a

        Amtlich zugeteilte Seriennummer

      6. 1.4

        Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)

      7. 1.5

        Sortenbezeichnung 2) 4)

      8. 1.6

        Kategorie 3)

      9. 1.7

        Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung"

      10. 1.8

        "Probenahme ..." (Monat, Jahr)

      11. 1.9

        Erzeugerland

      12. 1.10

        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel

      13. 1.11

        Zusätzliche Angaben

      14. 2

        Standardsaatgut

      15. 2.1

        "EU-Norm"

      16. 2.2

        "Standardsaatgut"

      17. 2.3

        Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer

      18. 2.4

        Art 1)

      19. 2.5

        Sortenbezeichnung 2)

      20. 2.6

        Bezugsnummer

      21. 2.7

        Wirtschaftsjahr der Schließung

      22. 2.8

        (weggefallen)

      23. 2.9

        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel

      24. 2.10

        Zusätzliche Angaben

      25. 3

        Handelssaatgut

      26. 3.1

        "EU-Norm"

      27. 3.2

        "Bundesrepublik Deutschland"

      28. 3.3

        Kennzeichen der Zulassungsstelle

      29. 3.3a

        Amtlich zugeteilte Seriennummer

      30. 3.4

        "Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"

      31. 3.5

        Art 1)

      32. 3.6

        Zulassungsnummer

      33. 3.7

        "Probenahme ..." (Monat, Jahr)

      34. 3.8

        Aufwuchsgebiet

      35. 3.9

        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

      36. 3.10

        Zusätzliche Angaben

      37. 4

        Saatgutmischungen

      38. 4.1

        "Bundesrepublik Deutschland"

      39. 4.2

        Kennzeichen der Anerkennungsstelle

      40. 4.2a

        Amtlich zugeteilte Seriennummer

      41. 4.3

        "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)

      42. 4.4

        Mischungsnummer

      43. 4.5

        "Verschließung ..." (Monat, Jahr)

      44. 4.6

        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

      45. 4.7

        Zusätzliche Angaben

      46. 5

        Anerkanntes Vorstufensaatgut

      47. 5.1

        Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11

      48. 5.2

        "Vorstufensaatgut"

      49. 6

        Nicht anerkanntes Saatgut

      50. 6.1

        Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde

      51. 6.2

        "Bundesrepublik Deutschland"

      52. 6.2a

        Amtlich zugeteilte Seriennummer

      53. 6.3

        Art 1)

      54. 6.4

        Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"

      55. 6.5

        Kategorie

      56. 6.6

        Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"

      57. 6.7

        Kennnummer des Feldes oder der Partie

      58. 6.8

        Angegebenes Gewicht der Packung

      59. 6.9

        "Noch nicht anerkanntes Saatgut"

      60. 7

        Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

      61. 7.1

        Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5

      62. 7.2

        „Bundessortenamt”5)

      63. 7.2a

        Amtlich zugeteilte Seriennummer

      64. 7.3

        Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

      65. 7.3a

        Partienummer5)

      66. 7.4

        vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

      67. 7.5

        Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

      68. 7.6

        „Nur für Tests und Versuche“5)

      69. 8.

        Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben

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  1. 1)

    Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.

  2. 2)

    Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.

  3. 3)

    Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.

  4. 4)

    Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.

  5. 5)

    Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.

Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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