Gesetze › SaatVerkG › Abschnitt 2 Sortenordnung› Unterabschnitt 2 Bundessortenamt § 37 SaatVerkG Aufgaben Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten. Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Dauer der Sortenzulassung § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse