Gesetze › SaatVerkG › Abschnitt 2 Sortenordnung› Unterabschnitt 2 Bundessortenamt § 39 SaatVerkG Zusammensetzung der Sortenausschüsse Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes. Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse