Gesetze › SaatVerkG › Abschnitt 2 Sortenordnung› Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt § 48 SaatVerkG Übernahme der Erhaltungszüchtung Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen. Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Sortenliste § 49 Einsichtnahme