Gesetze › SaatVerkG › Abschnitt 2 Sortenordnung› Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt § 50a SaatVerkG Sortenerhaltung bei Rebsorten Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten. Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Sortenerhaltung § 51 Änderung der Sortenbezeichnung