Gesetze › SaatVerkG › Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften § 58 SaatVerkG Ausschluss der Berufung Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen. Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis § 59 Auskunftspflicht