§ 119 SachenRBerG
Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
- 1.
aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
- 2.
durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.
Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle