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SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 · Quelle

Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1 Grundsätze
Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf
Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung
Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen
Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
Unterabschnitt 3 Überlassungsverträge
Unterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen
Unterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts
Unterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertragsinhalt
Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbestellung
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
Unterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages
Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs
Unterabschnitt 5 Leistungsstörungen
Unterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für den Hinzuerwerb des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 5 Nutzungstausch
Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten
Kapitel 6 Schlußvorschriften
Abschnitt 1 Behördliche Prüfung der Teilung
Abschnitt 2 Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten
Abschnitt 3 Übergangsregelung
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