Gesetze › SachenRBerG › Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden› Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten› Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte § 33 SachenRBerG Verpflichtung zum Rangrücktritt Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das Erbbaurecht zurückzutreten. Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Grundsatz § 34 Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum