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§ 33 SachenRBerG

Verpflichtung zum Rangrücktritt

Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das Erbbaurecht zurückzutreten.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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