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§ 41 SachenRBerG

Bestimmung des Bauwerks

Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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