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§ 24 SAG

Abtretungsverbot

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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