Gesetze › SanktDG › Abschnitt 3 Verfahren § 13 SanktDG Aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Sanktionsdurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung) § 14 Register; Verordnungsermächtigung