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§ 23 SatDSiG

Vergütung

(1)

Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2)

Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.

Satellitendatensicherheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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