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§ 24 SatDSiG

Zuständigkeit

(1)

Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2)

Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(3)

(weggefallen)

Satellitendatensicherheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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