Gesetze › SCEAG › Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft› Unterabschnitt 1 Dualistisches System § 12 SCEAG Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden. SCE-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans