Gesetze › SCEAG › Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft› Unterabschnitt 1 Dualistisches System § 14 SCEAG Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. SCE-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans