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§ 26 SCEAG

Anmeldung von Änderungen

Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

SCE-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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