Gesetze › SCEAG › Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft› Unterabschnitt 3 Generalversammlung § 28 SCEAG Einberufung durch Prüfungsverband Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen. SCE-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses § 29 Mehrstimmrechte